Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Ombudsperson

Entsprechend den Empfehlungen der DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis hat jedes öffentlich gefördertes Forschungsinstitut eine Ombudsperson zu bestellen:

"Zur Beratung in Konfliktfällen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis muss in jedem Institut bzw. in jeder Forschungseinrichtung der Max-Planck-Gesellschaft eine neutrale, qualifizierte und persönlich integre Ombudsperson von den wissenschaftlichen Mitarbeitern gewählt werden. Die Ombudsperson hat insbesondere die Aufgabe, bei einem Verdacht auf Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis Beteiligten als Ansprechpartner vertraulich und beratend zur Verfügung zu stehen..."

(siehe  MPG Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis).

Schlichtungsordnung

- beschlossen vom Senat der Max-Planck-Gesellschaft am 22. November 1974 mit sofortiger Wirkung -

Können Beschwerden oder Streitigkeiten in einem Institut nicht beigelegt werden, so ist jeder Mitarbeiter berechtigt, ein Schlichtungsverfahren zu beantragen.

Die Schlichtungsordnung der Max-Planck-Gesellschaft kann hier eingesehen werden.

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